Liebe Vereinsvorstände,
liebe Mannschaftsführer/-innen,

heute erreichte uns eine E-Mail vom Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport bezüglich der Anpassung der Auslegung der Zuschauerregel der Corona-Verordnung. Die Durchführungsbestimmungen werden diesbezüglich nun zeitnah aktualisiert und hier veröffentlicht.

Die Erklärung des Innenministeriums im Wortlaut:
„Anbei sende ich Ihnen eine überarbeitete Passage aus den Auslegungshinweisen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Neu geregelt ist die Frage, wer beim Wettkampfbetrieb im Breiten- und Freizeitsport als Zuschauer den Sportwettkampf verfolgen kann.

Sind Zuschauer im Trainings- und Wettkampfbetrieb gestattet?
Aus § 2 Abs. 2 vorletzter Satz der Verordnung wird deutlich, dass Zuschauer weder beim Trainingsbetrieb noch bei Wettkämpfen aktuell gestattet sind. Dies betrifft nicht reine Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere etwa Betreuerinnen und Betreuer, Trainerinnen und Trainer, Aufsichtspersonen bei Minderjährigen (Erziehungsberechtigte, Mütter und Väter, oder Verwandte) welche die Kinder und Jugendliche zum Training oder zum Wettkampf bringen oder bei diesem betreuen. Die Begleitpersonen können sich unter Wahrung der ansonsten geltenden Kontaktbeschränkungen auch während des Trainings oder Wettkampfs auf der Sportanlage aufhalten.“

Bitte geben Sie diese Informationen an Ihre Mitglieder weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Tennis-Verband e.V.

 

Quelle:
Hessischer Tennis-Verband e.V.